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Bundesjustizministerium

Die Pressestelle teilt mit: Unsere Seite ist vorübergehend nicht zu erreichen. Es gab einen Angriff. Auf Twitter wurde gepostet „Rache“ und „Kino.to“, denn das Landgericht Leipzig verurteilte heute einen Programmierer zu einer Haftstrafe. ABER, das ist ein Urteil der unabhängigen Justiz, auf das das Bundesjustizministerium keinen Einfluss hat. Wer Recht ändern will, muss es auch verstehen. Angriffe wie diese stärken nur diejenigen, die keine offene Debatte über die Modernisierung des Urheberrechts führen wollen, die nur Gefahren durch das Netz sehennicht seine Chancen

http://www.facebook.com/BMJustiz

 „Die unabhängige Justiz in Deutschland befindet sich nicht in einer Krise. Den Zustand, in der die Justiz sich befindet, eine Krise zu nennen, wäre eine

Beschönigung. Es würde nämlich bedeuten, dass die gegenwärtigen

Zustände die Ausnahme wären.

Doch der Wahnsinn, den die der Justiz ausgelieferten Menschen in

unserer Gesellschaft täglich in deutschen Gerichtssälen erleben müssen und

für den sie als Steuerzahler sogar noch bezahlen müssen, ist Alltag – und

leider nicht die Ausnahme. Das ist nicht die unqualifizierte Meinung von uns Redakteuren. Das ist die Meinung und Tatsachenbehauptung erfahrener Insider, und Geschädigten.

§ 839
Haftung bei Amtspflichtverletzung

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Bundesgerichtshof

BGB § 280 Abs. 1 Satz 1, § 241 Abs. 2

a) Eine Vertragspartei, die von der anderen Vertragspartei etwas verlangt, das nach dem Vertrag nicht geschuldet ist, oder ein Gestaltungsrecht ausübt, das nicht besteht, verletzt ihre Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB und handelt im Sinne von § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB pflichtwidrig.

b) Im Sinne von § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB zu vertreten hat die Vertragspartei diese Pflichtwidrigkeit aber nicht schon dann, wenn sie nicht erkennt, dass ihre Rechtsposition in der Sache nicht berechtigt ist, sondern erst, wenn sie diese Rechtsposition auch nicht als plausibel ansehen durfte.

BGH, Urteil vom 16. 1. 2009 – V ZR 133/08; OLG Köln (Lexetius.com/2009,167)

Kausalität LG Saarbrücken ( Gerichtskasse Mainz  wie vor BJM  )

http://wir-shp.cwsurf.de/wordpress/?p=581

https://huthnorbert.wordpress.com/2012/02/04/justizministerium-rlp-quantitativ-an-die-wand-gefahren/

https://huthnorbert.wordpress.com/2012/02/06/landesjustizkasse-mainz-wie-sie-singt-und-lacht/

https://huthnorbert.wordpress.com/2012/03/26/amtsgericht-merzig-dir-kockler-sofortige-beschwerde-via-s-l-schnarrenberger/

https://huthnorbert.wordpress.com/2012/01/29/amtsgericht-neustadt-a-d-w-die-rechte-konfusion/

Die Einzelrichterin Backes -Kiefer des LG Saarbrücken  Huth ./. Landesjustizkasse Mainz  führt aus .

G r ü n d e

Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist zulässig , aber unbegründet ,insoweit

wird auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts in der angefochtenen Entscheidung in vollem Umfang Bezug genommen .

Die Beschwerdeschrift enthält keine sachlichen Einwände ,die eine abweichende

Entscheidung rechtfertigen würden .

Die sofortige Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs 1 ZPO

zurückzuweisen .

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens übersteigt nicht die niedrigste Gebührenstufe .

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wird mangels der dafür erforderlichen

Voraussetzungen ( § 574 ZPO ) nicht zugelassen .

Backes-Kiefer

Richterin am Landgericht

Demgemäß wird vollumpfänglich auf die Sachvorträge verwiesen , 1 C 386 /06 sowie 4 C 653 /08 in gleicher weise im Ermittlungsverfahren in der Strafsache , Prozessbetrug , Oberlandgericht Zweibrücken Az 5010 JS 33560 /09 .

Sachvortrag wie vor ,

Beiziehung der Akten 1C 383 /06 AG Neustadt/Weinstraße

Landgericht Frankenthal 8T 103/07

5 T 353 /10 LG Saarbr. – vom 06.10.10   der Beschwerdeführer führt aus !!!

Gehörsrüge gem. § 321 a ZPO

Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Hinweislich (1) 1. 2. ( 5 )

ABER, das ist ein Urteil der unabhängigen Justiz, auf das das Bundesjustizministerium keinen Einfluss hat. Wer Recht ändern will, muss es auch verstehen.

 Vgl.   Lesenwert Justizkasse Mainz 

http://www.burhoff.de/insert/?/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1321.htm

http://www.burhoff.de/home/start/home.asp

Urheber und andere Bedrohende ,

in nachfolgender  Kausalität  ,,Urheberrecht “

Norbert Huth

66663 Merzig

An den

Direktor / Präsident des

Amtsgericht Köln

Luxemburger Str.101

50939 Köln

Einschreiben Rückschein

13 . 04.2012

Im Rechtsstreit

A ……..gegen Huth . / . Urheberrecht .

AZ. 137 C 440 /11

erhebe ich

D I E N S T A U F S I C H T S B E S C H W E R D E

gegen

Herrn Richter Heckhoff am Amtsgericht Köln ,

hintergründig der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör , gem offenkundigen Sachvortrag , insbesondere im Beschluss vom 26.03.2012 Eingang hier 31.03.2012 .

Amtsgericht Köln

Beschluss

in dem Rechtsstreit

A……. gegen Huth

Die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil des Amtsgerichts Köln vom 16 .01.2012 ( Aktenzeichen 137 C 440 /11 ) soll gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.400,00 Euro einstweilen eingestellt werden ( §§ 707 Abs.1 Satz 1 719 Abs.1 Satz 1 ZPO )

Von der an Anordnung nur gegen Sicherheitsleistung einzustellen ,konnte nicht abgesehen werden , da die angefochtene Entscheidung in gesetzlicher Weise ergangen ist und nicht glaubhaft gemacht ist , dass die Säumnis unverschuldet war § 719 Abs 1 Satz 2 ZPO .

Köln , 26. 03. 2012

Amtsgericht

Heckhoff

Richter am Amtsgericht

Ich rüge daher die Gesetzeswidrigkeit des erkennenden Richter Heckhoff ,in der Verletzung des Anspruchs auf Rechtliches Gehör

Gründe

Denn nach dieser h.M. ist anerkannt, dass das Gericht bis zur Entscheidung in der Hauptsache jederzeit seine Entscheidung über die Einstellung der Zwangsvollstreckung abändern darf.

Allerdings ist hierbei zu beachten, dass wegen der gesetzlich geregelten grundsätzlichen Unanfechtbarkeit von Einstellungsbeschlüssen nach § 707 ZPO (s.o.) eine Beschwerde gegen einen Beschluss nach § 719 ZPO (in Verbindung mit § 707 ZPO) nur ausnahmsweise bei greifbarer Gesetzeswidrigkeit oder Ermessensfehlern oder nur dann zuzulassen ist, wenn die gesetzliche Grundlage für die Entscheidung fehlte (vgl. Baubach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, § 719 Anm. 3; Zöller- Herget, 23. Aufl., § 719 Rz. 10; § 707 Rz. 22; OLG München OLGR 1995, 177; OLG Hamburg WuM 1993, 446; OLG Karlsruhe MDR 1993, 798; OLG Köln NJW-RR 1988,1467).


Nach h.M. zu § 719 Abs. 1 Satz 2 ZPO stellt diese Vorschrift eine weitere Einschränkung des gemäß § 719 Abs. 1 Satz 1 ZPO anzuwendenden § 707 Abs. 1 ZPO dar. Dessen Voraussetzungen müssen daher zusätzlich erfüllt sein, wenn die Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung eingestellt werden soll (vgl. Zöller- Herget, 23. Aufl., § 719 Rz. 2; Stein- Jonas, § 719 Rz. 4; Thomas- Putzo, 24. Aufl., § 719 Rz. 2 und 5; KG MDR 1985, 330; OLG Ffm. MDR 1982, 588). Eine Mindermeinung erachtet § 719 Abs. 1 Satz 2 ZPO sogar für abschließend und will auf die weiteren Voraussetzungen des § 707 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht zurückgreifen (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hart-mann, § 719 Anm. 1 C). Das bedeutet aber, dass bei gesetzlich ergangenem VU und fehlender schuldloser Säumnis des Vollstreckungsschuldners zwingend eine Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem VU – wenn überhaupt – nur gegen Sicherheitsleistung in Betracht kommen kann. Für die h.M. spricht die Fassung des § 719 Abs. 1 ZPO, der in erster Linie auf § 707 ZPO verweist und für Versäumnisurteile eine zusätzliche Sonderregelung (Einschränkung) trifft. Ein Versäumnisurteil ist, auch wenn es nicht hätte erlassen werden dürfen, bei materieller Begründetheit aufrechtzuerhalten (vgl. § 343 ZPO). Das rechtfertigt es, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil auch bei Einspruch (des Vollstreckungsschuldners) ohne Sicherheitsleistung des Gläubigers fortgesetzt werden darf und der Schuldner die Vollstreckung grundsätzlich nur gegen Sicherheitsleistung abwenden kann.

Dies ist aber vorliegend hier nicht der Fall , da die Säumis ärztlich bescheinigt dem Streitgericht vorliegt und kann bei bedarf in der Bescheinigung des behandelten Krankenhauses jederzeit nachgereicht werden .

Beweis :, bei bedarf

Offensichtlich und offenkundig, gewährt der erkennende Richter willkürlich in der Vorteilsgewährung der unsubstantiierten und ständig lediglich wiederholten Sachvorträge gebetsmühlenartig publiziert, durch den Klägerischen Journalisten mehr Gehör als die Vorlage eine offenkundigen Bescheinigung von einem Arzt . Gleichwohl zumindest aus anderen Quellen die dringenden Geldnöte des Journalistischen Klägers ersichtlich scheinen und demgemäß unschwer ersichtlich erscheint, wie der Kläger seinen eigenen Lebensunterhalt legal bewirtschaftet . Wobei 1400 € jedoch ein durchschnittliches Monatseinkommen im Affiliat der bekannten  Zeitung im Partnerprogramm , für den Kläger beziffert, durchaus ertragreich wäre .

Hier expressis verbis :, handelt es sich in dem rechts irrig losgetreten Rechtsstreit um einen Artikel aus der Tagespresse der bekannten  Zeitung wobei es nicht den Anschein erweckt , dass es sich um ein eigenes Gewerk handelt .

Das OLG Köln hat entschieden, dass Webseitenbetreiber im Rahmen eines Affiliate-Konzepts lediglich als Beauftragte des Anbieters anzusehen sind.

Vgl.

OLG Köln, Urteil vom 12.02.2010, Az. 6 U 169/09
§§ 
133157242278313 BGB; 20 MarkenG; 11 UWG; 287 ZPO

Dieses beanstandete Verhalten im Streitgegenständigen Artikel des Klägerischen Journalisten befand sich jedoch nach eigene Abgaben des Klägers in der bekannten Zeitung , einer Affiliate-Partnerseite des Anbieters.

Demgemäß ist dem Antrag des Beklagten auf  Klageabweisung zu folgen . 

Wobei im Partnerprogramm der bekannten Zeitung der Autor als Mitarbeiter der Zeitung benannt ist .

Die Betreiber solcher Seiten seien im Rahmen ihrer Anmeldung zu dem Partnerprogramm des Anbieters („Advertiser” oder „Merchant”) zwar als dessen Beauftragte anzusehen vgl. OLG Köln wie vor .

Ein Affiliate ist als „Beauftragter“ des Merchant iSd. § 8 Abs.2 UWG anzusehen. Der Begriff des „Beauftragten“ ist weit auszulegen, da sich der Betriebsinhaber, dem die Wettbewerbshandlung zugute kommt, bei Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht nicht hinter von ihm abhängigen Dritten verstecken können soll.
Der Merchant haftet grundsätzlich für Wettbewerbsverletzungen des Affiliates. 

Entsprechend unbilligkeit im verwässerten Klagebegehren des Journalistischen Klägers verweist der vermeidlich Beklagte auf seinen Sachvortrag, im Partnerprogramm der bekannten  Zeitung ,unterdessen der Kläger offenkundig mit allen Mittel einer haltlose Rechtsposition im Einklang mit Drohungen Nötigung und Verunglimpfung, rechts verletzlich Urheberrechte als Autor erreichen will . Hier ist der klägerische Journalist offenkundig kein unbeschriebenes Blatt bei den Justizbehörden .

Mit der angezeigten Aufhellung des Klägerischen Journalisten , im Sachverhalt vom 06.06.2011 . wegen Verstoßes gegen das Urheberrechtsgesetz wurde jedoch die Anzeige bei der Staatsanwaltschaft Saarbrücken 81 Js 1124/11 mangels öffentlichem Interesse vom 10.08.2011 keine Folge gegen den Beklagten gegeben .

Hierzu verweist der vermeidliche Schuldner aus der fadenscheinigen Urheberverletzung auf seine Anträge und Tatsachenvortrag, dessen der Erfolg einer Klage nicht beschieden sein kann .

Demgemäß gleichwohl auch nur Antragsgemäß im berichtigten Gerichtsstand beweiserheblich Gründen kann .

Hier spiegelt in der färniss in der Vielzahl der bekannten Prozesse des Klägers, selbst vorgetragen durch den Kläger und spricht für sich, in seine Drohungen und Nötigungen an den vermeidlich Beklagten , unterdessen unbilligend in seiner möglichen haltlosen Streitsucht eine sprudelte Einnahmequelle im angeblich verletzten Urheberrecht wieder .

Dies hat der vermeidliche Beklagte in der Waffengleichheit an den Kläger begründet und auf die Prüfung der Rechte verwiesen ( vgl. BGH XI ZR 216/04 Verkündet am: 27. September 2005 und dem  Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 20 Abs. 3 GG) und verweist vollumpfänglich ,demgemäß wiederholt auf seinen offenkundigen Sachvortrage beim AG Köln .

In der primär offenkundigen außergerichtlichen Darlegungen dem Kläger per -mailkontakte , auf den ,, Schutz von Abzocker im Internet “ unmissverständlich dargelegt . Wobei eine außergerichtliche Einigung oder Klärung ( § 278 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbs. ZPO.zwischen den Parteien gescheitert sind. ) mit dem Klägerischen Journalisten lediglich in Bedrohungen und Täuschungen in wissentlicher Nötigung und Datenschutzverletzung im Anschwärzen ( seien bereits erfolgreichen Klagen ) aussichtslos ersichtlich , und nicht hinnehmbar war , der Streit im berechtigten Interesse des Rechtschutzbegehren dem Klägerischen Journalisten zu verkünden war .

Es ist schon bezeichnend im Treu und Glauben gem. § 242 an einem Rechtsstaat , hintergründig in der offenkundigen Sache , wenn der erkennende Richter Heckhoff beim AG Köln , offensichtlich parteiergreifend rechts verletzend im Beibringungsgrundsatz des § 139 ZPO nur dem Klägerischen Journalisten folgt .

Hier genügt es offensichtlich und offenkundig vergleichsweise einer fadenscheinigen Behauptung oder einer einfachen Wegbeschreibung zu Bahnhof um die Verletzung von Rechten oder gar verletzte Urheberrechte darzulegen , ohne jegliches substantiierten . Ein Hinweis gem. § 138 ZPO an den Kläger erfolgte seitens des Amtsgerichtes Köln nicht .

Im Klageantrag des klägerischen Journalisten vom 03.10.2011 beurkundet der Kläger sein Gewerk aus der  bekannten Tageszeitung   im Artikel  ,,Wenn alle Lichter ausgehen .

Ansonsten beinhaltet der Klageantrag und Schriftsätze des klägerischen Journalisten lediglich die Wiederholung, seiner bisher erfolgreichen Klagen und Vorschriften die vollkommen haltlos neben der Sache liegen . Weitere durch den Klägerischen Journalisten benannte Artikel sind lediglich Auszugsweise und der bestehend allgemeinen Rechtslage gedeckt und dem Kläger ausdrücklich in seiner Journalistischen krankhaften Streitsucht , im berechtigten Interesse d.d. Beklagten angezeigt .

In der streitbehafteten Sache beim AG Köln liegt in keinster Weise ein Verstoß des Urheberrechtes vor , da alle Artikel vgl. dem Zitatrecht  (OLG Frankfurt, Urteil v. 21.01.1988, NJW 1989, 402ff.). im „berechtigte Interesse“ im Sinne des § 23 Abs. 2 KUGunterliegen ,, Schutz von Abzocker im Internet “ .

Wobei der Artikel ,, Schutz von Abzocker im Internet “ auch dem klägerischen Journalisten als Autor , gleich wohl erkenntlich, in seiner Anzahl der Rechtsstreitigkeiten , sittenwidrig und Rechts missbräuchlich als reine Abzocke erscheint . Vgl. BGH:Wer wird Millionär?

BGH, Urteil v. 11.03.2009, Az. I ZR 8/07

Im Urteil des I. Zivilsenats vom 19.10.2011 – I ZR 140/10 – führt der BGH weiter aus .

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=59857&pos=7&anz=665

) Der Senat hat in der Entscheidung „Vorschaubilder I“ ausgeführt, dass

ein Urheber, der eine Abbildung eines urheberrechtlich geschützten Werkes ins

Internet einstellt, ohne technisch mögliche Vorkehrungen gegen ein Auffinden

und Anzeigen dieser Abbildung durch Suchmaschinen zu treffen, durch schlüssiges Verhalten seine (schlichte) Einwilligung in eine Wiedergabe der Abbildung als Vorschaubild und ein dadurch bewirktes öffentliches Zugänglichmachen des abgebildeten Werkes durch eine Suchmaschine erklärt (vgl. BGHZ 185, 291 Rn. 36 – Vorschaubilder I). Eine solche schlichte Einwilligung liegt auch dann vor, wenn die Abbildung eines urheberrechtlich geschützten Werkes nicht vom Urheber des Werkes, sondern mit seiner Zustimmung von einem Dritten ins Internet eingestellt wird (vgl. BGHZ 185, 291 Rn. 39 – Vorschaubilder I). Für den Hersteller eines urheberrechtlich geschützten Lichtbildes gelten diese Grundsätze entsprechend. Danach kann die Beklagte sich mit Erfolg auf eine mit Zustimmung des Klägers von Dritten durch schlüssiges Verhalten erklärte (schlichte) Einwilligung in die Wiedergabe der Fotografie als Vorschaubild berufen.

Pressemitteilung Nr. 165/11 vom 19.10.2011Pressemitteilung Nr. 152/11 vom 29.9.2011

Den entscheidenden Leitsatz formuliert der BGH wie folgt:

Ein rechtswidriger Eingriff in urheberrechtliche Befugnisse ist nicht nur dann zu verneinen, wenn der Berechtigte rechtsgeschäftlich entweder durch Einräumung entsprechender Nutzungsrechte über sein Recht verfügt oder dem Nutzer die entsprechende Werknutzung schuldrechtlich gestattet hat. Vielmehr ist die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs in ein ausschließliches Verwertungsrecht auch dann ausgeschlossen, wenn der Berechtigte in die rechtsverletzende Handlung eingewilligt hat. Eine solche Einwilligung setzt keine auf den Eintritt dieser Rechtsfolge gerichtete rechtsgeschäftliche Willenserklärung voraus.

Der BGH führt dann weiter aus, dass ein Berechtigter, der Texte oder Bilder im Internet ohne Einschränkungen frei zugänglich macht, mit den nach den Umständen üblichen Nutzungshandlungen rechnen muss. Hierbei kommt es nach Ansicht des BGH nur auf den objektiven Erklärungsinhalt aus der Sicht des Erklärungsempfängers an. Damit ist es unerheblich, ob dem Berechtigten überhaupt bewusst ist, welche Nutzungshandlungen im Einzelnen mit der üblichen Bildersuche durch eine Bildersuchmaschine verbunden sind.

Zur Haftung eines Hosters für Blogbeiträge hat der BGH entschieden, dass ein Tätigwerden des Hostproviders überhaupt nur dann veranlasst sein kann, wenn der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer – das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung – bejaht werden kann.

Man wird also davon ausgehen dürfen, dass eine Haftung überhaupt nur dann in Betracht kommt, wenn man dem eingestellten Foto auch als Laie ohne weiteres ansehen kann, dass es Rechte Dritter verletzt.

http://www.internet-law.de/2011/10/haftung-eines-hosters-fur-blogbeitrage.html

 Stellt der für den Blog Verantwortliche die Berechtigung der Beanstandung substantiiert in Abredeund ergeben sich deshalb berechtigte Zweifel, ist der Provider grundsätzlich gehalten, dem Betroffenen dies mitzuteilen und gegebenenfalls Nachweise zu verlangen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt. Bleibt eine Stellungnahme des Betroffenen aus oder legt er gegebenenfalls erforderliche Nachweise nicht vor, ist eine weitere Prüfung nicht veranlasst. Ergibt sich aus der Stellungnahme des Betroffenen oder den vorgelegten Belegen auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Äußerung des für den Blog Verantwortlichen eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts, ist der beanstandete Eintrag zu löschen.

Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 25.10.2011

Wenn es einem Foto nicht anzusehen ist, ob es unberechtigt aufgenommen worden ist oder nicht, scheidet nach einer neuen Entscheidung des BGH eine Störerhaftung des Plattformbetreibers aus. Zur Haftung eines Hosters für Blogbeiträge hat der BGH entschieden, dass ein Tätigwerden des Hostproviders überhaupt nur dann veranlasst sein kann, wenn der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer – das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung – bejaht werden kann.

Man wird also davon ausgehen dürfen, dass eine Haftung überhaupt nur dann in Betracht kommt, wenn man dem eingestellten Foto auch als Laie ohne weiteres ansehen kann, dass es Rechte Dritter verletzt.

( Partnerprogramm der bekannten  Zeitung wie vor )

Dies ist in der streitbehafteten und beschwerden Sache, des klägerischen Journalisten beim AG Köln AZ 137 C 440 /11 im Klagebegehren des Klägers rechtsmissbräuchlich zum Nachteil gegen den Beklagten verletzt , gleichwohl im Versäumnisurteil schuldlose Säumnis zu Tage schlägt .

Nur, wenn das Versäumniss Urteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist bzw. ein Fall schuldloser Säumnis des Schuldners vorliegt, also in den gesetzlich genannten Ausnahmefällen (vgl. § 719 Abs. 1 Satz 2 „es sei denn, …“), kann eine Einstellung ohne Sicherheitsleistung erfolgen. Aus diesem aus dem Wortlaut des Gesetzes sich ergebenden Ausnahmecharakter folgt bereits, dass der Gesetzgeber bewusst die Stellung des Säumigen zum Vorteil des Gläubigers schwächen wollte. Einer besonderen Schutzwürdigkeit des Schuldners kann nur dann gegenüber dem Vollstreckungsinteresse des Gläubigers der Vorrang eingeräumt werden, wenn die genannten Voraussetzungen vorliegen .

Vgl. 4 W 690/03 3 O 559/03 (Landgericht Gera) Diese Schutzwürdigkeit ist hier jedoch nicht der Fall, da im Partnerprogramm der bekannten Zeitung mit seinerzeitigen aktuellen Tagesinteressen der Versorger keine Verletzung durch den vermeidlich Beklagten vorlag , im „berechtigte Interesse“ im Sinne des § 23 Abs. 2 KUG .

Allerdings liegt es hier ein die Haftung nach § 826 BGB auslösender Verstoß gegen die guten Sitten im Streitgegenständige Artikel “ Wenn alle Lichter ausgehen “ aus dem Partnerprogramm der bekannten Zeitung zu Tage .

Die Klägerin als Mitarbeiter der bekannten Zeitung  wiederholt ständig Gebetsmühlenartig seine haltlose Rechtsansicht ,  in der angeblichen Verletzung von Urheberrechten , mit lehren Worthülsen unsubstantiiert mit Drohungen Nötigung und Anschwärzen in seinen offenkundigen urkundlichen Schriftsätze und Anträge zum Nachteil, des Vermögensschaden gegen die beklagte Partei .

Hierzu expressis verbis :, der Schriftsatz der Klägerin vom 21. 03. 2012 , dem offenkundig der erkennende und gerügte Richter Gesetzeswidrig und Rechts verletzlich wiederholt , im Beschluss vom 26.03.2012 folgt .

Ein solcher Schaden könne nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bei einer objektiven Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung nur angenommen werden, wenn die Leistung ( Artikel Partnerprogramm  ) für die Zwecke des getäuschten Vertragspartners nicht voll brauchbar sei. Dazu müsse der Vertragsschluss auch nach der Verkehrsanschauung bei Berücksichtigung der obwaltenden Umstände als unvernünftig, im Hinblick auf die konkreten Vermögensinteressen als nicht angemessen und damit als nachteilig anzusehen sein und nicht nur aus rein subjektiv willkürlicher Sicht ( Klägers / Beklagte ) als Schaden angesehen werden.

Wobei der Beklagte offenkundig dem Kläger die Aufrechnung erklärte (und jeder aufgewendete Stunde im losgetreten Rechtsstreit mit 38 Euro und jede Kopie mit 0,10 Euro) sowie Umsatzverluste in gleichem Zeitaufwand , in Ansatz zu bringen sind . Wobei die derzeitige Schadenshöhe im behafteten Rechtsstreit derzeit noch nicht gegen die Klägerin zu beziffern ist .

Dem hinzu kommt der haltlose unerlaubte Handlung im in materielle Schaden aus den vollkommen neben der Sache liegenden wiederholten Anschwärzen des Klägers unter ausspähen von Daten , ( beim AG Merzig gleichwohl hier Prozessbetrug in der Amtshaftung obsiegt ) um seine eigene haltlose Rechtsposition zum Nachteil des Beklagten , wie der Kläger selbst zu verstehen gibt, der Beklagte nicht mit dem bekannten Herrn Lietzmann u.a. AG Neustadt a.d.W. gleichzusetzen ist und weiter zum Nachteil zu verfestigen . Wobei der Klägerische Journalist in seinem Schriftsatz urkundlich seine Bedrohungen und Nötigungen zu verstehen gibt in der Kausalität der bekannten Anlage K1 des AG Merzig vom 27. Juli 2011 . Hierzu Ermittlungsverfahren in der Strafsache , Prozessbetrug , Oberlandgericht Zweibrücken Az 5010 JS 33560 /09 .

Vgl. Ermittlungsverfahren in den verwegenen Absichten des Klägerischen Journalisten , vom 26.03.12 bei der Polizeiinspektion Merzig 926006 /19012012 /0903. einleitet .

Die haltlose und nötigende Rechtsposition des Klägers aus dem AZ 137 C 440 /11 AG Köln ist aber trotz entsprechender gerichteter richterlicher Hinweise gem. §§ 139 ,138 ZPO auch nicht hinreichend substantiiert im Rechtsschutzbegehren des Richterlich gebotenen Beibringungsgrundsatzes dargelegt worden und missachtend im Begehren des Eilverfahren im Beschluss des Az 137 C 39/12 vom 06 .02.2012 des AG Köln in der Sache vereitelt .

Die Klägerin kann auch nicht die abstrakte Berechnungsweise beanspruchen, nach der der bekannte Streitgegenständige Artikel “ Wenn alle Lichter ausgehen “ aus dem Partnerprogramm der bekannten  Zeitung stammt . Demgemäß ist das Medium der bekannten Zeitung und der Kläger als Urheber benannt , und lässt auch keinen anderen Eindruck entstehen .

Da der Schadensersatz dazu dient, den konkreten Nachteil des Geschädigten auszugleichen, ist der Schadensbegriff im Ansatz subjektbezogen (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 1997 – V ZR 29/ 96VersR 1998, 905, 907; Soergel/ Mertens, BGB, 12. Aufl., Vorb. § 249 Rn. 45; Lange, Schadensersatz, § 1 III 2). Deshalb kann jemand auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung dadurch einen Vermögensschaden erleiden, dass er durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages gebracht worden ist, den er sonst nicht geschlossen hätte, und die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist . (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 1997 – V ZR 29/ 96 – aaO).

Zu Recht beschwert der Beklagte das Berufungsgericht allerdings nach dem für die Revision zu unterstellenden Sachvortrag ( nach der der bekannte Streitgegenständige Artikel “ Wenn alle Lichter ausgehen “ aus dem Partnerprogramm der bekannten  Zeitung ) der Klägerin das Verhalten der Beklagten als sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB vorliegt .

Hier hat aber der Kläger wissentlich die Anträge der Klageanträge wahrheitswidrig mit Einkommensangaben und Forderungen versehen ( Partnerprogramm Affiliat der bekannten  Zeitung ) oder zumindest diese in Kenntnis von deren Unrichtigkeit an die Beklagte weitergegeben, liegt darin eine bewusst arglistige Täuschung seitens des Klägerischen Journalisten . Diese stellt regelmäßig zugleich einen Verstoß gegen die guten Sitten dar .

Im Dreicksbetrug des Pozessbetruges , mit dem Vorbringen der unwahren Tatsachen innerhalb des Gerichtsverfahrens durch den Klägerischen Journalisten beim AG Köln seine haltlose Rechtspostion zu stärken . Demgemäß in total veralteten Rechtsansichten des Urheberrechtes in dessen Klageantrag ersichtlich gekennzeichnet .

Vgl. Hierzu Bundesgerichtshof , Rechtslage

Zeitungen i. S. von § 49 Abs. 1 Satz 1 UrhG können auch wöchentlich oder gar monatlich erscheinende Periodika sein, die nach ihrem Gesamtcharakter im wesentlichen lediglich der aktuellen Information dienen.

BGH, Urteil vom 27. 1. 2005 – I ZR 119/02 – WirtschaftsWoche; OLG München (Lexetius.com/2005,1177)

Widerlegung der Urheberschaftsvermutung in der Sache gem § 10 (2) UrhG

Ist der Urheber nicht nach Absatz 1 bezeichnet, so wird vermutet, daß derjenige ermächtigt ist, die Rechte des Urhebers geltend zu machen, der auf den Vervielfältigungsstücken des Werkes als Herausgeber bezeichnet ist. Ist kein Herausgeber angegeben, so wird vermutet, dass der Verleger ( Affiliat der bekannten  Zeitung ) ermächtigt ist.

Die sich aus § 10 Abs. 1 UrhG ergebende Vermutung der Urheberschaft kann nur durch den Beweis des Gegenteils widerlegt werden. Wer die zu vermutende Urheberschaft bestreitet, trägt daher, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen der Urheberschaft.

Es kann dahinstehen, obgleich den Schwierigkeiten, (Affiliat der bekannten Zeitung )denen sich die mit dem Beweis der Nichturheberschaft belastete Partei gegenübersieht, im Rahmen des Zumutbaren dadurch zu begegnen ist, dass den Prozessgegner eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der für seine Urheberschaft sprechenden Umstände trifft.10)§ 10 (2) UrhG

In der Sache wie hier vorliegend greift jedoch im Rechtsschutzbegehren des Beklagten , Beweiserleichterung bei Anschwärzung durch negative Tatsache (Affiliat der bekannten  Zeitung )

Hierzu verweist der vermeidlich Beklagte ausdrücklich und hinweislich auf die Offenkundig urkundlichen Schriftsätze des Klägerischen Journalisten zum wiederholt verfestigten Nachteil  Seitens des Beklagten .

Vgl. BGH (I ZR 220/90) Datum: 08.10.1992

Fundstelle: BB 1993, 1550; BGHR UWG § 14 Abs. 1 Beweiserleichterung 1; BGHR UWG § 14 Abs. 2 Beweislast 1; BGHR ZPO § 286 Negativbeweis 2; GRUR 1993, 572; LM H. 7/93 § 14 UWG Nr. 18; MDR 1993, 751; NJW 1993, 1994 (Ls); NJW 1993, 1994; NJW-RR 1993, 746

Hierzu Kausalität  des als Beweis des klägerischen Journalisten in der Anlage K1 -Schreiben des AG Merzig ( Datenschutz ) vom 27. Juli 2011 , an den Klägerischen Journalisten ( Kausal AG Neustadt a.d.W. , LG – Frankenthal – OLG Zweibr. , AG – Merzig , LG Sbr . ) angeführte unerlaubte Handlung des Klägerischen Journalisten vorgelegt, beim AG Köln in der Sache AZ 137 C 440 /11 , vollkommen neben der Sache liegen .

Gleichwohl in der benannten Anlage K 1 des Klägers vom 22.06.2011, seitens der Streitgerichte AG Neustadt u.a. Prozessbetrug , gleichwohl Amtshaftung obsiegt .

Tatbestand Prozessbetrug ,Ermittlungsakten der Kriminaldienste Merzig in der Vernehmung und Feststellung in der Sache Az 5010 JS 33560 /09 Staatsanwaltschaft Frankenthal , Hinweislicht zur , AnlageK1 ( Datenschutz / Unverhältnismäßigkeit, Unerlaubte Handlung, Nötigung u.a. wie vor ) , in der Vorlage des Klägers .beim Streitgericht AG Köln .

Kausal K1 Anlage des Klägers wie folgt

Amtsgericht an die Wand gefahren !! ( wie vor , Anlage K 1 )

Herr Dr. Heinz Georg Bamberger
Justizminister Rheinland-Pfalz
Präsident des Landgerichts Frankenthal/Pfalz
Ernst-Ludwig-Str. 3
55116 Mainz

Norbert Huth
66663 Merzig
huthnorbert@yahoo.de

vorab :, per e.-mail In der Dringlichkeit

justizministerium rlp.de 21.01.2011

weiterlesen Kausalität LG Saarbrücken ( Gerichtskasse Mainz wie vor )

http://wir-shp.cwsurf.de/wordpress/?p=581

https://huthnorbert.wordpress.com/2012/02/04/justizministerium-rlp-quantitativ-an-die-wand-gefahren/

https://huthnorbert.wordpress.com/2012/02/06/landesjustizkasse-mainz-wie-sie-singt-und-lacht/

https://huthnorbert.wordpress.com/2012/03/26/amtsgericht-merzig-dir-kockler-sofortige-beschwerde-via-s-l-schnarrenberger/

https://huthnorbert.wordpress.com/2012/01/29/amtsgericht-neustadt-a-d-w-die-rechte-konfusion/

In gleicherweise der Klägerische Journalist im Sachvortrag des Beklagten  im Datenschutz ,gleichwohl  dem Beklagten  Urkunden vorlegt ,sehrwohl geschwärzt aus dessen angeblichen Klagen , ( jedoch bei genauerem Hinsehen lesbar erscheint ) Nötigend und Bedrohend  zur Anerkennung seiner unbilligend und Sittenwidrigen Klage AZ 137 C 440 /11 beim AG Köln vorlegt und in der Sache für sich spricht .

In keinem der aus dem Internet bekannten Artikel des Klägers, ebenda aus dem Klageantrag begehrten Urheberbezeichnung des Klägerischen Journalisten lässt sich ein eigenständiges Gewerk , oder Schutzwürdigkeit einer geistige Höhe erkennen lediglich das zusammentragen von bereits bekannten und frei abrufbaren Informationen . Deren Inhaltsgehalt lediglich einen geringen Wert darstellen, lediglich aus amtlichen Verzeichnissen und Verbraucherverbänden .

Deren Inhaltsgehalt lediglich einen geringen Wert darstellen, lediglich aus amtlichen Verzeichnissen und Verbraucherverbänden wobei die erforderliche Schöpfungshöhe für einen solchen Schutz nicht gegeben ist.

Hier sind lediglich Dienstleistungen im Verbraucherschutz  im Artikel der Antragstellerin, in allgemeiner Form umschrieben worden, wobei der Inhalt sich bereits aus der Natur der Sache – Art der Tätigkeit bekannter geltenden Vorschriften . Rechtsansichten und Rechtsfolgen – ergeben.

Vgl. BGH Bundesgerichtshof Aktenzeichen:

I ZR 58/90Datum:12.03.92 Instanzen:Kammergericht

LG Berlin  Leitsatz:Plagiatsvorwurf II UWG § 14 Abs. 1
BGB § 1004 Abs. 1 Satz 1

Mit all seinen Artikel vornehmlich im Verbraucherschutz erweckt der Klägerische Journalist , Interesse der Öffentlichkeit an einer schnellen Unterrichtung für ein gefühltes Allgemeinwohl vornehmlich im Verbraucherschutz, des medialen Journalismus .

Es mag dahingestellt sein, ob die bekannte und nicht mehr verfügbare Facebook Seite gleichgestellt ist , den sittenwidrig angehäuften Klagen , offenkundig vornehmlich gegen sozial schwache eine leichte sprudelnde Einnahmepuelle , für die wie der klägerische Journalist selbst vorgibt zu 95 % seiner vielfältigen Klagen Erfolgreich war beim Amtsgericht Köln vollstreckbare Titel erwirkte .

Demzufolge auch in bekannten Bedrohungen gegen sozial schwache offenkundig bei den Behörden zu Tage schlägt, wobei sich im Ermittlungsverfahren in vielen Ungereimtheiten bei der Polizeiinspektion Merzig 926006 /19012012 /0903 beweiserhebliches , in der erfolgten Gegenanzeige des Beklagten , Kausal ansammeln wird .

Jedenfalls spricht die dem AG Köln im AZ 137 C 440 /11 offenkundige bekannte Facebook-Seite, aus dem Schriftsatz des Klägers vom 07.01.2012 zum Nachteil gegen den Beklagten  spiegelbildlich genau die gleiche Sprache , wie sie aus der streitbehafteten Sachverhalt des Klägers offenkundig im begehren des Eilverfahren  im Beschluss des Az 137 C 39/12 vom 06 .02.2012 des AG Köln Willkürlich in der Sache  im Rechtsschutz vereitelt wurde .

Und dieses ist wesentlich

Wenn sich diese Rechtsextreme Klagedurchsetzung beim AG Köln , in unserem Rechtsstaat durchsetzt , bliebe es jedem nur anzuraten ,diesen Weg der Rechtsfindung gleichzusetzen in einer sprudelnden Einnahmequelle im geringfügig geistigen Eigentum . Offensichtlich die komplexe Rechtslage in der Unkenntnis, als Druckmittel der Klägerische Journalist , sich zu eigen macht ,zur durchsetzen seiner unberechtigten Forderungen und Bereicherung .

Demgemäß steht § 5 UrhG Amtliche Werke gegenüber ( 1 ) Gesetze , Verordnungen amtliche Erlasse sowie Entscheidungen und amtlich verfasste Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz .

Hier expressis verbis :, 
diese unerlaubte Handlung, zum durchsetzen, seiner Forderungen , in der Bedrohung gibt der Kläger als angeblicher Dipl. Volkswirt auch auf seiner derzeit nicht mehr aufrufbaren .facebook Seite wieder

Nach der er durch die Bekanntgabe des Beklagten beim AG Köln AZ AZ 137 C 440 /11, im begehren des Eilverfahren im Beschluss des Az 137 C 39/12 vom 06 .02.2012 des AG Köln Willkürlich in der Sache vereitelt wurde erneut Anschwärzung und Üble Nachrede gegen den Beklagten Urkundlich verbreitet .

Ermittlungsverfahren , wegen der Fälschung beweiserheblicher Daten und Üble Nachrede gegen dem Beklagten in der Sache .
Weiterhin soll der Beklagte mehrere Facebook Accounts auf seinen Namen erstellt haben . Durch den Inhalt dieser Facebook Präsentation fühlte Herr …….. sich laut eigenen Angaben beleidigt und in seinem Ruf geschädigt .
Weiterhin soll der Beklagte einen EMail Account in seinem Namen erstellt und verbreitet und Zeitungsabonements in seinem Namen und auf seine Adresse bestellt haben .

Von diesen haltlosen Beschuldigungen distanziert sich der Beklagte jedoch ausdrücklich und hin weislich

In dem Ermittlungsverfahren bei der Polizeiinspektion Merzig 926006 /19012012 /0903 , für den Beklagten und Beschuldigten jedoch offensichtlich erst nachfolgend Beachtung , im Az 137 C 440 /11 AG Köln aus dem Sachvortrag des Beklagten also nach dem Schriftsatz des Klägers vom 07.01.2012  erkenntlich zeigt , im Begehren des vereitelten Eilverfahren AG Köln , Az 137 C 39/12 vom 06 .02.2012.

– Und dies ist wesentlich –

Vgl.
Es kommt Bewegung in die Sache Kausalität Facebook Seite 

http://www.saarbruecker-zeitung.de/aufmacher/Saarbruecken-Facebook-Int…

Facebook lebt davon, dass sich die Nutzer austauschen. Durch eine neue Funktion werden teilweise automatisch Dinge in Nutzer-Profilen veröffentlicht.
Eine neue Facebook-Funktion sorgt für Peinlichkeiten
Von SZ-Redaktionsmitglied Philip Weber
(Veröffentlicht am 28.03.2012)

Die SZ ist schon ein erstaunliches Medium , sich über dreckige Katzenklos und
schmuddelige Sexfilme auf Facebook wundern . Gleichwohl die SZ zumindest einen Mitarbeiter
beschäftigt der loyale Bürger bedroht und Nötigt und kein unbeschriebenes Blatt bei der Justiz ist . In wieweit hier die SZ möglicherweise zu evolvieren ist , vermag ich derzeit noch nicht beurteilen .
http://www.facebook.com/people/Norbert-Huth/100002413506510

Wer hat diese facebook Seite erstellt ? Ich jedenfalls nicht .
Jedoch habe ich eine sehr interessante facebook Seite über den Bedroher als Mitarbeiter der SZ , mit Daten gesichert , von der er beim AG Köln behauptet er hätte sie nicht erstellt .

http://www.saarbruecker-zeitung.de/aufmacher/Berlin-Interview-Bundesju…

Für Rückfragen und mögliche Schadensbegrenzung bin ich für Chefredakteur: Peter Stefan Herbst gerne erreichbar unter
huth norbert@yahoo.de

– und dieses ist wesentlich –

Begründet in diversen bekannten Rechtsvergehen gegen die Justizbehörden , wobei der Beklagte die gesicherte facebook-Seite primär jedoch nicht überbewerten wollte , jedoch kausal dem bedrohenden Verhalten des Klägerischen Journalisten in weiterer Verfestigung höchst bedenklich erscheint im Rechtsextremen Verhalten des Klägerischen Journalisten .

http://de-de.facebook.com/people/Urhg-Abzocker/100002500934709?sk=info 
– 8 –
Urhg Abzocker
 FreundIn hinzufügen
Hat bei Amtsgericht Euskirchen als Kläger gearbeitet Hat hier studiert: Kölner Journalistenschule für Politik und Wirtschaft Wohnt in ………… Geboren am 20. Dezember 1968

Diese facebook Seite lässt sich jedoch nicht mehr aufrufen . Offensichtlich hat der Kläger doch kalte Füße bekommen, mit dieser Seite unter der er vorgibt .
1. Urhg Abzocker
2. Arbeitgeber Amtsgericht Euskirchen 
3. Arbeitgeber Amtsgericht Köln
4. politische Einstellung braun 
5. Lieblingszitate Ich krieg Euch alle 
6. Aktivitäten Menschen bedrohen 
7. Aktivitäten Menschen anzeigen
8. Interessen Persönliche Bereicherung 
9. Beschreibung seines beruflichen Wertegangs bei dem es 
anschließend heißt 
Bisher arbeitete ich als freier Journalist in Köln u.a. für den Bayerischen 
Rundfunk , den Deutschlandfunk sowie verschiedene Tageszeitungen und
Magazine .
Seitdem veröffentliche ich nur noch unbedeutende Artikel und lebe bestens davon andere Menschen zu verklagen , die es wagen Texte von mir zu übernehmen 
10. E- Mail urhg.abzocker @gmx.de 

Diese vorbenannte höchst bedenkliche facebook-Seite ist durch den vermeidlich Beklagten gesichert im begehren des Rechtsschutz  Eilverfahren im Beschluss des Az 137 C 39/12 vom 06 .02.2012 des AG Köln vereitelt .

Die Klage beim AG Köln AZ AZ 137 C 440 /11 , ist abzuweisen , deren Erfolg nicht beschieden sein kann .

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Unterlassung aus § 97 Abs. 1 UrhG. Denn die Beklagte ist kein Störer im Sinne dieser Vorschrift. Für Urheberrechtsverletzungen haftet jeder, der die Rechtsverletzung begeht oder daran teilnimmt. Dabei genügt es, dass der Verantwortliche eine von mehreren Ursachen setzt (Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 2. Auflage, § 97 Rdnr. 13). Eine schuldhafte Urheberrechtsverletzung hat der Kläger nicht dargetan. Verantwortlich sind jedoch nicht nur Täter und Teilnehmer, sondern auch der bloße Störer, der in irgendeiner Weise, auch ohne eigenes Verschulden, willentlich und adäquat kausal an einer rechtswidrigen Beeinträchtigung mitwirkt (Wandtke/Bullinger, a. a/O.; BGH, GRUR 2001, 1038). Diese Störerhaftung darf aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben. Deswegen setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH, a. a. O. m.w. N.; BGH, GRUR 2004, 860). ( Partnerprogramm der bekannten Zeitung als Autor und Mitarbeiter benannt )

Der Beklagte ist der Ansicht, die Klage ist unsubstantiiert, da der Kläger keine konkreten Verletzungsfälle benennen könne. Der Beklagte im Affiliat der bekannten  Zeitung hafte nicht für die in die Datenbank eingestellten Artikel, im Partnerprogramm der bekannten Zeitung , da diese für ihn fremde Inhalte sind , die er sich nicht zu eigen mache. Für den Endnutzer ist es durchaus erkennbar, dass es sich um einen fremden Artikel handele, da die Quelle und der Originaltitel und der Autor angegeben sind . Der Beklagte hat auch keine Möglichkeit, die Artikel aus dem Netz zu filtern.

Vgl .

Keine Haftung für die Verletzungen der Urheberrechte von Journalisten für den Anbieter eines Internet-Suchdienstes für Presseartikel – LG Frankenthal, Urteil vom 16.05.2006, Az.: 6 O 541/05

Um schriftliche Stellungnahme in der Dienstaufsichtsbeschwerde beim AG Köln wird gebeten .

Hilfsweise erklärt der Beklagte die Aufrechnung gem . Amtspflichtverletzung .

Mit freundlichen Grüßen

Norbert Huth

Autor :, Zeitnah Bürgerreport

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